§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Judo Club Uni Rostock”.
  2. Er hat seinen Sitz in Rostock und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock eingetragen werden.
    Nach Eintragung lautet der Name des Vereins: “Judo Club Uni Rostock e. V.”.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Judosports:
    • an Hochschulen und den damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen
    • bei Organisation, Durchführung und Förderung von Training für alle seine Mitglieder insbesondere studentische Mitglieder, Kinder, Jugendliche und Familien
    • durch Unterstützung bei der Teilnahme an Wettkämpfen
    • durch Sicherung und Verbesserung der Trainingsmöglichkeiten und -bedingungen
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  3. Alle Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

3 Mittelverwendung und Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verwendet seine Mittel ausschließlich im Sinne von § 2.1 der Satzung und ist dementsprechend ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, ihrem Ausschluss oder bei Auflösung/Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
  2. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Antrag, welcher durch den Vorstand zu genehmigen ist. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Kündigung ist zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Die Mitgliedsbeiträge sind bis Ende der Mitgliedschaft voll zu entrichten.
  3. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen, dessen Satzung oder wegen unfairen und unsportlichen Verhalten gegen andere Vereinsmitglieder mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  4. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mit mehr als 3 Monaten im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
  6. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühren

  1. Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang oder elektronischem Rundschreiben bekanntgegeben.
  2. Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft: Erwachsene, Kinder (bis 18 Jahre), Familien, Studenten, Ehren- und Fördermitglieder. Für die verschiedenen Mitgliedschaften können unterschiedliche Beitragshöhen festgesetzt werden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliedsversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden geleitet.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes teilnehmende Mitglied eine Stimme, solange es volljährig und geschäftsfähig ist.
  3. Nach § 104(2) BGB geschäftsunfähigen Mitgliedern ist die Übertragung ihres Stimmrechts auf einen gesetzlichen Vertreter unter Beachtung von § 8.2 gestattet.
  4. Abgesehen von den unter § 8.3 festgelegten Ausnahmen ist eine Übertragung des Stimmrechts nicht möglich.
  5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
    2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien
    3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
    4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  6. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche oder elektronische Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
  7. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein stimmberechtigtes Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder elektronisch verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
  9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  10. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit mindestens ein anwesendes Mitglied dies vor der Abstimmung beantragt.
  11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  12. Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller volljährigen Mitglieder erforderlich.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus maximal 5 Personen. Er beinhaltet insbesondere folgende Ämter:
    1. den 1. Vorsitzenden
    2. den 2. Vorsitzenden
    3. den Kassenwart
  2. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und 2. Vorsitzende ist einzeln für alle Rechtsgeschäfte vertretungsberechtigt. Kassenwart nur mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen. Die beiden Vorsitzenden sind dabei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  3. Die Vertretungsmacht der Vorsitzenden ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 750 € (Siebenhundertundfünfzig Euro) zunächst die Zustimmung von zwei weiteren eingetragenen Vorstandsmitgliedern einzuholen ist.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Erstellung und Vorlage der Jahresplanung, Buchführung
    4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 12 Protokollierung

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Ebenfalls sind Protokolle über den Verlauf der Vorstandssitzungen zu fertigen, welches von einem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählte Prüfer, überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit, als auch der korrekten Umsetzung der vom Vorstand bewilligten Ausgaben. Die Zweckmäßigkeit der Ausgaben ist nur bei groben Missständen zu überprüfen. Der Prüfer darf dabei nicht Mitglied des Vorstandes oder eines vom Vorstand eingesetzten Ausschusses sein.
  2. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Kinder- und Jugendsport, möglichst in der Sportart Judo. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
  3. Für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Geschäftsführer die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15 Gültigkeit dieser Satzung und Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde am 15.11.2016 auf der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.